§49 Erteilung des Patents
Eine Erteilung eines Patents ist nur in der Form möglich, in der der Anmelder sie beantragt hat. Insbesondere können Patentansprüche nur so erteilt werden, wie sie als Antrag oder zumindest als Hilfsantrag der Prüfungsstelle des Patentamts vorliegen.
Wird nicht der Hauptantrag, sondern ein Hilfsantrag erteilt, muss die Prüfungsstelle den Hauptantrag zurückweisen. In diesem Fall ist der Anmelder beschwert und kann in die Beschwerde gehen.
§49 PatG »
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